„Praxiswerbung darf ich nicht machen.“ – Stimmt nicht!

Wir kennen es alle: Gerade als Praxisgründer*in ist jeder Tag viel zu kurz. Wie gestalte ich meine Therapien? Welches Diagnostikmaterial verwende ich für welchen Therapiebereich? Möchte ich mich auf gewisse Patienten*innen spezialisieren und bestimmte Störungsbilder anlocken? Dann kommt auch noch der finanzielle Bereich dazu: Wie werde ich Herr bzw. Frau der (finanziellen) Lage und welche Abrechnungssoftware eignet sich am besten für meine Bedürfnisse? Hinzu kommt die Angst irgendetwas falsch zu machen oder gegen verschiedene Gesetze und Richtlinien zu verstoßen ohne sich dessen überhaupt bewusst zu sein. Das trifft bei uns Heilmittelerbringern*innen vermutlich am ehesten auf den Bereich Werbung zu. Möglicherweise hast du es noch von deiner Ausbildung im Hinterkopf: „Du darfst keine Werbung machen!“ Das stimmt jedoch gar nicht. Du darfst auch als Heilmittelerbringer*in Werbung betreiben, wenn du gewisse Punkte berücksichtigst. Aber was genau gilt es zu berücksichtigen?

Die Basis der Praxiswerbung

Im Bereich der Werbung gelten für dich als Heilmittelerbringer*in in Deutschland grundsätzlich zwei Gesetze. Diese zwei Gesetze sind das HWG, das Heilmittelwerbegesetz, und das UWG, das Bundesgesetz gegen unlauteren Wettbewerb. Beide zielen darauf ab irreführende Werbung zu verhindern und deine Kunden*innen vor falschen bzw. vagen Behauptungen und Aussagen zu schützen. Die beste Hilfe zur Einschätzung, ob deine geplante Werbung nun irreführend ist oder nicht, ist dein eigener gesunder Sachverstand. Frage dich einfach selbst, ob das was du in der Werbung anpreist unter allen Umständen eintrifft oder ob das nur unter den günstigsten Bedingungen möglich ist? Deine Patienten*innen müssen sich auf die Aussage deiner Werbung zu 100% verlassen können.

Hier ein Beispiel, wie du es NICHT machen solltest:
Du möchtest dein Stottern endlich los werden? Dann lass mich dir helfen. Nach 5 Sitzungen gehört dein Stottern der Vergangenheit an.

Diese Werbung wäre definitiv irreführend, da damit versprochen wird, dass deine zukünftigen Patienten*innen nach 5 Sitzungen – komme was wolle – stotterfrei sind. Aus deiner persönlichen Erfahrung weißt du selbst, dass diese Garantie schlichtweg nicht gegeben werden kann und somit auch nicht in der Werbung verwendet werden darf. (§3 Abs. 2 HWG)

Ein weiteres Beispiel der Irreführung ist es, wenn unwahre oder täuschende Angaben gemacht werden. Spezielle Therapiemethoden oder Behandlungsabläufe, welche keiner Aus- oder Weiterbildung zugrunde liegen, dürfen daher nicht für Werbung verwendet werden. Zukünftige Patienten*innen könnten dadurch fälschlicherweise davon ausgehen, dass das dafür nötige Know-How vorhanden ist.

Weise deine Gutachten, Zeugnisse und Empfehlung vor

Wenn du mit deinen Dokumenten werben möchtest, musst du laut §6 HWG nachweisen, dass diese von wissenschaftlich oder fachlich berufenen Personen bzw. Instituten (Akademien) ausgestellt worden sind. Im Laufe deiner Karriere wirst du bereits einige Gutachten, Zeugnisse oder Empfehlungen und Bescheinigungen erhalten haben. Indem du diese vorweist und beweist, dass sie von wissenschaftlich oder fachlich anerkannten Personen oder Instituten ausgestellt wurden, kannst du sie auch für Praxiswerbung nutzen.

Bei Erwähnung solcher Dokumente in Werbetexten gilt es daher alle nötigen Informationen wie Ersteller*in mit Namen und Adresse sowie dem Ausstellungsjahr anzugeben. So können auch deine Patienten*innen sicher sein, dass du das Wissen, welches z.B. durch ein Zertifikat bestätigt wird, auch tatsächlich erworben hast. Du schaffst somit nicht nur Vertrauen, sondern kannst dich auch von deinen Mitbewerbern*innen abheben.

Warum hängst du nicht Fortbildungsbescheingungen und Zertifikate in deiner Praxis aus? Viele Ärzt*innen machen das genau so.

Fazit: Praxiswerbung als Heilmittelerbringer*in ist nicht schwer

Wie du siehst, ist Werbung für deine Praxis als Heilmittelerbringer*in nicht so kompliziert, wie es der Keine-Werbung-Mythos erahnen lässt. Das Wichtigste ist: Du darfst Werbung betreiben. Jene Punkte, die du laut Gesetz berücksichtigen musst, kannst du eher als gute Manieren zusammenfassen. In den letzten Jahren hat sich viel getan und auch die Gesetze sind liberaler und leichter anwendbar geworden. Du musst also keine Angst mehr vor dem Betreiben von Praxiswerbung haben. Halte dich im Bereich Praxiswerbung einfach an folgende drei Grundsätze:

  1. Gib nicht vor jemand zu sein, der/die du nicht bist.
  2. Versprich nichts, was du nicht zu 100% halten kannst.
  3. Und beweise dein Wissen und deine Fähigkeiten umgehend.

Wenn du das befolgst, bist du auf einem guten Weg zur gesetzeskonformen Praxiswerbung.

Hier findest du die Gesetzestexte

Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb

Gesetz über die Werbung auf dem Gebiete des Heilwesens (Heilmittelwerbegesetz – HWG)