„Du musst für Deine Praxiseröffnung Anzeigen im Internet schalten.“

Liebst Du auch solche Sätze, die Dir keine Freiheit bei der Entscheidung zugestehen? Doch nach dem griechischen Dichter Äsop hat bekanntlich jede Wahrheit zwei Seiten. So müsste es auch einen Weg geben, der ohne das Schalten von Anzeigen zum Ziel führen könnte? Lasst uns auf Spurensuche gehen.

Phase 1 nach der Praxiseröffnung wird oft getragen vom eigenen Netzwerk aus Freunden, Familien und persönlichen Kontakten. Also Hoffnungs-Marketing oder auch „Marketing by hope“ genannt. Denn der Praxisinhaber baut darauf, dass bei seinen Kontakten jemand dabei ist, der potentiell Patient seiner Praxis wird. Gut, entschuldigend muss man zugestehen, dass der Start eines Praxisbetriebes viel Aufwand (Geld & Zeit) erfordert und man dabei nur schwer „nebenbei“ die eigene Marketingstrategie erarbeiten und umsetzen kann. So ist es nachvollziehbar, dass man lieber auf die Kraft des eigenen Netzwerkes setzt, das einem ausreichend Umsatz „automatisch heran spült“.

Aber es kommt noch „dicker“. Denn in der Phase der Aufnahme des Praxisbetriebes wird dem Inhaber zwangsweise der neue „Hut“ übergestülpt! Von diesem hat er/sie in der Fachausbildung des Gesundheitsberufes vielleicht nur am Rande etwas mitbekommen. Ich spreche von „Marketing & Verkaufen“! Also fremde Menschen dafür begeistern, dass man der richtige Dienstleister ist und für diesen Einsatz ein Entgelt fordert. Und so geht es in einem Marketingkonzept plötzlich um Sachverhalte wie das Herausarbeiten des Leistungsangebotes (aus der Sicht des Kunden wohlgemerkt!), der Herleitung eines Wunschkunden-Profils (wen will ich überhaupt in meiner Praxis behandeln?) oder der ansprechenden Darstellung eines Inhaber-Portraits (eine sogenannte „Über mich“-Seite). Dies alles fühlt sich am Anfang wie eine Erstbesteigung des Himalaya an. Also „Ärmel hochkrempeln“, dies alles verstehen und sofort anwenden? Da scheint der Griff nach besagten Anzeigen doch die leichtere Wahl zu sein, wenn man etwas gegen den Rückgang der Klientenzahl unternehmen muss. 1:0 für die Online-Anzeigen!

Was sind Online-Anzeigen für Therapiepraxen?

Online-Anzeigen sind klassischer Weise der Eintrag in Online-Verzeichnisse des Berufsverbandes, Städteportale oder Auskunftsseiten. Zu unterschiedlichsten Preismodellen kann man dort Texte, Bilder und Logo einschließlich den Kontaktdaten hinterlegen. Störend dabei sind die leider oft sehr langen Vertragslaufzeiten, durch die man an die Angebote gebunden ist. Doch hilft ein solcher Eintrag bei der Gewinnung neuer Klienten? Sicher, man ist mit den Kontaktdaten und einem Profil der Praxis in einem Verzeichnis geführt. Man könnte es aber auch liebevoll als „Adressengrab“ bezeichnen. Sucht jemand darin, so hofft man wohl, dass die Daten der eigenen Praxis so ansprechend sind, dass der Suchende sich sofort für einen Termin meldet. Das passt, wenn man sich hierzu kostenfrei in solche Listen eintragen kann (wie bspw. bei 11880.com). Aber der Nutzen eines kostenpflichtigen Eintrages sollte stets kritisch hinterfragt werden. Zumal dieses Geld dann nicht mehr für andere Marketingmaßnahmen zur Verfügung steht.

Anzeigen sind darüber hinaus im Einsatz als direkte Werbung auf ein Produkt oder eine Dienstleistung: hier fallen Namen wie Google Adwords oder Facebook Ads. Spannend ist übrigens auch die Möglichkeit, im eigenen Google My Business Account eine Anzeige zu schalten. Der faszinierende Vorteil bei allen Lösungen: Du kannst eine solche Anzeige fast „punktgenau“ auf Deinen anvisierten Kundenkreis einstellen. Es ist unglaublich, wie viele Detailinformationen hier dem Werbetreibenden zur Verfügung stehen. Aber: eine Anzeige erfordert für eine nachhaltige Wirkung i.d.R. eine längere Laufzeit, sodass Du hier auch ein entsprechendes Budget benötigen. Und sicher ist das Hinzuziehen eines Beraters ratsam, da die Einrichtung einer Anzeige in der erforderlichen Software doch nicht so ganz selbst sprechend ist.

Das gute „Aufsetzen“ einer Anzeigenkampagne ist eine Seite der Aufgabe: Ansprechende Texte, passende Schriftgrößen und -farben, klare Bildsprache. Dann eine optimal eingestellte Zielgruppenauswahl in den Voreinstellungen der Anzeige, damit die Anzeige nur bei Deinen Wunschkunden/Wunschpatienten zu sehen ist. Die andere Seite der zu bewältigenden Aufgabe: wenn die Anzeige den Besucher „eingefangen“ hat, wird er idealerweise auf eine vorbereitete Webseite geführt, die nur aus einer einzigen Seite besteht. Diese nennt sich dann Landingpage und soll den Besucher von oben nach unten zur Bestellung des vorgestellten Produktes oder der Dienstleistung führen. Auch hier gilt es einige Punkte zu beachten – und so manche Anzeigenkampagne ist auch schon an dieser Stelle ins Leere gelaufen. So brachte die Anzeige beispielsweise viele Klicks und führte die Besucher auf die Landingpage: dort angekommen wurden aber keine Bestellungen ausgeführt. Da ist dann Ursachenforschung angesagt: wurde der Besucher nicht richtig für den Bestellprozess animiert oder war die ausführliche Leistungsbeschreibung vom beworbenen Produkt oder Dienstleistung nicht ansprechend genug?

Ein Zwischenfazit:

Online-Anzeigen können in bestimmter Ausprägung den Erfolg einer Marketing-Maßnahme fördern oder unterstützen. Es erfordert Budget und Erfahrung – beide sind dabei nicht zu unterschätzen.

Anzeigen – da kann man doch auch Einkaufswagen-Werbung machen, werde ich oft von meinen Kunden gefragt. Ja, aber. Da ist die sehr lange Laufzeit der Verträge und die doch relativ hohe monatliche Belastung (wohlgemerkt: für Deine anderen Marketingaktionen bleibt dann weniger Geld aus dem Jahresbudget zur Verfügung). Ebenso muss kritisch hinterfragt werden, ob die Werbung von den Wunschkunden überhaupt gesehen wird. Stichwort „Streuverluste“. Letztlich ist da noch die mangelnde Erfolgskontrolle: wie viele Personen haben die Werbung gesehen, wie viele haben die Website besucht und wie viele haben wirklich aufgrund dieser Anzeige sich bei Dir in der Praxis gemeldet. Schwierig.

Doch da war ja noch die andere Seite der Medaille.

Welche Möglichkeiten hat der Praxisinhaber, sich ohne den Einsatz von bezahlten Anzeigen im Internet bekannt zu machen?

Dreh- und Angelpunkt aller Marketing-Maßnahmen sollte immer die eigene Website sein. Mit Hilfe von Online-Baukästen wie Jimdo.de oder wix.com lassen sich auf Basis von Standardvorlagen attraktive „Homepages“ für die Praxis erstellen. Ob Du diesen Aufbau selbst gestalten oder dir von einem Profi helfen lassen: das spätere Pflegen mit dem Veröffentlichen von Texten und Bildern kannst Du  auf alle Fälle selbst übernehmen. Auf eine Website gehört neben dem Vorstellen des Behandlungsspektrums, dem Praxisprofil, der Vorstellung des Praxisinhabers und den Kontaktdaten sowie Impressum & Datenschutz insbesondere auch Mehrwert-Artikel für die Besucher. Denn diese sind im Internet auf der Suche nach Antworten auf ihre Fragen – und da wäre es doch zielführend, wenn diese genau auf Deiner Website einen erklärenden Artikel dazu finden. Dann besteht die Chance, dass der Besucher auf der Internetpräsenz verbleibt und sich nach den konkreten Angeboten umsieht: voilà – vielleicht schon ein potentieller Patient? Du weißt gerade nicht, welchen Fragen Deine Patienten/Klienten stellen könnten: dann „spiel“ mal mit dem W-Fragen Tool und hole Dir dort Inspiration. Unterschätze auch nicht die „Kraft“ Deines eigenen Blogs auf der Website. Nach aktuellen Nutzeranalysen wird der Besuch von Blogs immer beliebter bei den Surfern!

Google My Business-Account

Ein eigener Google My Business-Account ist eine weitere Möglichkeit, potentielle Patienten auf sich aufmerksam zu machen. Das Angebot von Google ist kostenfrei und lässt sich recht einfach bedienen. Du kannst Daten zu Deiner Praxis hinterlegen und mit Fotos anreichern. Auch ist das Veröffentlichen von News für eine kurze Laufzeit möglich. Positiv ist die automatische Erinnerung von Google, dass der Beitrag abläuft und Du wieder einen neuen Text live schalten solltest.

Und dann bist Du doch auch auf Facebook und/oder Instagram? Nur privat, höre ich da recht häufig von Praxisinhabern. Und richtig, wenn ich das jeweilige Profil meines Geprächspartners anschaue, lächeln mir da recht oft anstelle eines Profilbildes vielmehr Katzen, Hunde, Pferde und andere Motive entgegen. Doch warum sich diese großartige Chance entgehen lassen, auf den Social Media Kanälen mit dem eigenen beruflichen Profil (auf Facebook dann zusätzlich mit einer Fanpage) präsent und „sichtbar“ zu sein? Es sind unzählige Menschen dort täglich aktiv – warum „stellst Du dich nicht dazu“? Dein Wettbewerb ist dort (und Du kannst von ihm lernen), Du kannst dich in Diskussionen als Experte profilieren, Du kannst mit hochwertigen Mehrwertartikeln Deine Wunschkunden für dich begeistern – und noch viele Möglichkeiten mehr.

Denke auch an Gastartikel!

Du kannst in deinem Netzwerk einen Artikel anbieten – auch freuen sich Online-Zeitschriften (kleine Werbung sei gestattet: schauen Sie sich doch mein Netzwerk Grünkraft hierzu näher an. Der Vorteil: Du bist neben Deiner „Homepage“ auch auf einer anderen Website im Internet aktiv und sichtbar! Deine Wunschkunden kommen so nicht mehr an Dir vorbei.

Spurensuche erfolgreich! Ich wollte Dir aufzeigen, dass der Einsatz von Online-Anzeigen nicht „alternativlos“ ist. Durch ein aktives Online-Marketing hast du viele Möglichkeiten, auch ohne den Einsatz von bezahlten Werbeflächen auf sich aufmerksam zu machen. So bist Du bist „Chef“ Deiner Marketingmaßnahmen und bestimmen selbst Deinen Kurs. Und wenn Du dich dann nach einem richtig guten Blogartikel über Klickzahlen in Deiner Statistik sowie Anfragen für Beratungstermine erhälst, dann ist das ein „verdammt gutes Gefühl“!

Ich wünsche Dir viel Neugierde und Freude beim Einsetzen Deiner Marketinginstrumente und wahre Erfüllung in der Arbeit mit Deinen Pateinten und Klienten.

 

Die ist ein Gastartikel von Andreas Paersch

Andreas ist selbstständiger Marketingberater und unterstützt insbesondere Selbstständige aus den heilenden Berufen (Therapeuten, Heilpraktiker, Ernährungsberater,…) auf dem Weg zu einer nachhaltig erfolgreichen Selbstvermarktung. Er hält Webinare und ist als freier Dozent für Online-Marketing auch an Gesundheitsschulen tätig. Er ist DEKRA zert. Fachkraft für den Datenschutz.

Michaela Dreißig ist AFS Stillberaterin und 2. Vorsitzende der Arbeitsgemeinschaft Freier Stillgruppen AFS Regionalverein Bayern e. V..

Im memole Interview erklärt sie die Feinheiten der Unterschiede zwischen den verschiedenen Ausbildungen und ihre Rolle als Logopädin und Stillberaterin.

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Linktipps

Arbeitsgemeinschaft freier Stillgruppen Bundesverband e.V.

Berufsverband deutscher Laktationsveraterinnen IBCLC e.V.

 

Buchtipp

Supporting Sucking Skills In Breastfeeding Infants (Englisch) – 1. Juli 2016
von Catherine Watson Genna

 

Kontakt

Michaela Dreißig erreichst du per Mail unter Michaela.dreissig@web.de

Gastbeitrag von Ingrid Yeboah

Die Einführung der Europäischen Datenschutzgrundverordnung oder auch EU-DS-GVO oder DS-GVO sorgt seit ihrer Einführung am 29.05.2018 für viel Aufruhr, Unsicherheiten und ja auch ein wenig Resignation. Dieser Beitrag soll einen kleinen Einblick über die Bedeutung, die erforderlichen Schutzmaßnahmen und Tipps für die Inhaber von Therapiepraxen geben.

Um überhaupt zu verstehen, warum es den Datenschutz gibt, muss erläutert werden, dass dieser auf das Recht der informationellen Selbstbestimmung, als Ausfluss des Persönlichkeitsrechts im Grundgesetz (Art. 2 Absatz 1 und Art. 1 Grundgesetz) zurückzuführen ist. Danach soll jeder Einzelne selbst über die Benutzung und Verarbeitung seiner Daten bestimmen können. Allerdings fällt die Kontrolle im Zuge der Digitalisierung und Automatisierung in einer von uns befindlichen Informationsgesellschaft zunehmend schwerer. Mit dem Regelungswerk des Datenschutzrechts soll dem Einzelnen ein rechtliches Instrument an die Hand gegeben werden, um die Verwendung der Daten nicht über Gebühr zu beanspruchen.
Daher gilt im Datenschutzrecht der Grundsatz, dass eine Verarbeitung personenbezogener Daten verboten ist, es sei denn die Verarbeitung beruht auf einer Einwilligung oder Norm. Die wesentlichen Vorschriften, die eine Verarbeitung begründen, sind hauptsächlich in Art. 6 der DS-GVO geregelt.
Der Grundsatz der Transparenz verlangt von dem Verantwortlichen, also dem Praxisinhaber *in, die Verarbeitung personenbezogener Daten des Betroffenen bzw. der Patienten “präzise, leicht zugänglich und verständlich sowie in klarer und einfacher Sprache” darzulegen. Übersetzt bedeutet dies, dass jeder Verantwortliche dem Betroffenen so genau wie möglich über die einzelnen Prozesse innerhalb der Verarbeitung aufklären soll. Die Aufklärungspflicht beginnt mit der Kategorie der Patientendaten (Name, Geburtsdatum, Telefonnummer etc.) und endet mit der Information über das Recht, die der Betroffene im Zuge seiner Datenverarbeitung hat und geltend machen kann (z.B. Auskunftsanspruch, Widerruf der Datenverarbeitung etc.)

Des Weiteren muss jede Verarbeitung personenbezogener Daten einem Zweck dienen, der rechtmäßig und nicht unerheblich ist. Der Zweck sollte vor Beginn klar definiert und auch gegenüber dem Betroffenen kommuniziert werden. Das ist bei einer Praxis für Logopädie /Ergotherapie/ Physiotherapie der Fall, wenn der Patient*in behandelt werden möchte. Ohne mindestens den Namen des Patient*in zu kennen, kann natürlich keine Therapie begonnen werden. Liegt der Zweck nicht mehr vor, sind auch die Daten zu löschen. Damit zusammen hängt auch der Grundsatz der Datenminimierung. Dadurch soll die Verarbeitung der Daten auf das Mindestmaß reduziert werden. Somit werden keine Daten “in Anspruch” genommen, wenn kein Zweck vorliegt, was zu einer Minimierung und angemessenen Datenverarbeitung führt.

Praxistipp: Kontrollieren noch mal den Anmeldebogen in deiner Praxis, ob wirklich alle erhobenen Daten nötig sind, oder eventuell Fragen gestrichen werden können.

Selbstverständlich müssen personenbezogene Daten richtig und aktuell sein. Zum einem bedeutet das, dass die Daten ihrem Verarbeitungszweck entsprechend richtig und vollständig sein müssen. Zum anderem heißt das aber auch, dass sie auf dem aktuellen Stand zu halten sind. Als Verantwortliche musst Du demnach selbst Maßnahmen schaffen, dass die Daten der Patienten stets richtig sind. Ändert ein Patient seinen Namen oder Wohnsitz, so sind die Daten zu korrigieren und aktualisieren.
Die Löschung der Daten ist ein Kernpunkt des Grundsatzes der Speicherbegrenzung. Sobald der Zweck der Verarbeitung entfällt, bzw. unrichtige/ nicht aktuelle Daten vorliegen, sind diese zu löschen.
Nicht zuletzt bedarf es einer sorgfältigen und sicheren Verarbeitung der Daten. Sowohl sollte der Zugriff vor Unberechtigten geschützt werden als auch ein Verlust sowie eine Schädigung/Zerstörung vermieden werden.
Praxistipp: erstellst du regelmäßig Sicherungen der Daten auf deinem Praxisrechner? Hast du sie schon einmal auf Vollständigkeit geprüft? Für Papier-Daten: Gibt es eine Kopie?

Die Umsetzung bzw. Befolgung der zuvor genannten Datenschutzgrundsätze müssen nachgewiesen werden (Rechenschaftspflicht). Es ist daher von großer Bedeutung, dass Du alle datenschutzrechtlichen Maßnahmen ausführlich dokumentierst.

Praxistipp: Dazu ist es ausreichend, wenn man sein Verzeichnis für Verarbeitungstätigkeiten sorgfältig führt. Sich vielleicht ein individuelles Datenschutzmanagementsystem erstellt, also eigene interne Richtlinien schafft, die im Rahmen der Umsetzung einzuhalten sind. Jede Änderung/ Löschung/ neue Maßnahme festhält. Man muss sich vorstellen, dass die Aufsichtsbehörde an den Praxisinhaber herantreten könnte mit der Bitte nachzuweisen, dass die Grundsätze eingehalten werden. Wenn man also jeden dieser Schritte, in einem zumutbaren Umfang festhält, sollte das als Nachweis ausreichen.

Aus den Grundsätzen lassen sich auch die durchzuführenden Maßnahmen und/oder Pflichten ableiten.
So dient die Datenschutzerklärung bzw. Patienteninformation dem Grundsatz der Aufklärungspflicht, in der dann die Kategorien der Daten, Zweck, die Speicherdauer und die Rechtsgrundlage der Verarbeitung festgehalten werden.
Mit den technischen und organisatorischen Maßnahmen wird sichergestellt, dass Unbefugten der Zugriff verwehrt wird bzw. personenbezogenen Daten unbeschädigt/ unversehrt bleiben.
Das Führen eines Verzeichnis für Verarbeitungstätigkeiten schafft die erforderliche Übersicht, dient der Transparenz und verhilft dem Praxisinhaber Risiken oder auch Hürden der Verarbeitungstätigkeiten zu erkennen und entsprechende Maßnahmen einzuleiten.

Wie eben schon dargetan gilt als Verantwortlicher der/die PraxisinhaberIn. Jeder Verstoß gegen die Grundsätze ist auf den Verantwortlichen zurückzuführen. Daher sollte die Einhaltung des Datenschutzrechtes ernst genommen werden und stiefmütterlich festgehalten werden, damit der Rechenschaftspflicht nachgekommen werden kann.

Welche Maßnahmen nun für den einzelnen zu treffen sind, kann nicht einheitlich bestimmt werden. Aber um die eigene Praxis datenschutzkonform zu machen, empfiehlt es sich zu Beginn einen Status Quo festzuhalten.
Wo werden welche Daten, zu welchem Zweck wie lange gespeichert und warum?
Das fängt bei der Karteikarte der Patienten an und hört womöglich im Computersystem auf.
Wenn die Verarbeitung der Daten ausgelagert oder Tools (Praxisverwaltungssystem, digitale Kalender oder ähnliches) verwendet werden, ist auch dies festzuhalten und gegebenenfalls zu prüfen, ob sich eine Verarbeitung unter Zuhilfenahme von bestimmten Tools mit der DS-GVO vereinbaren lässt. Eine Auslagerung können auch freie Mitarbeiter sein. Dazu gehören bei Vorhandensein einer Homepage Webdesigner/Grafiker. Mit diesen sollte ein Auftragsverarbeitungsvertrag geschlossen werden. Der Abschluss ist deshalb wichtig, weil die Verarbeitung der personenbezogenen Daten auch bei einer Auslagerung in Deiner Verantwortung liegt und mit dem Abschluss eines Vertrages mit Auftragsverarbeiter eine Absicherung geschaffen werden kann, wenn sich die Auftragsverarbeiter vertraglich verpflichten die DS-GVO einzuhalten.

Zur Umsetzung von technischen und organisatorischen Maßnahmen können folgende Fragen als Anhaltspunkte dienen.
Sind die Karteikarten weggesperrt oder kann jeder darauf zugreifen? Wie sieht es mit dem PC aus? Ist er vor Viren oder Hacking geschützt, werden E-Mails verschlüsselt versendet? Sind Mitarbeiter entsprechend gebrieft und haben eine Verschwiegenheitsvereinbarung unterschrieben? Wie ist der Zutritt zu der Praxis?

Allein schon die die Bearbeitung, Beantwortung und Dokumentation dieser Fragen führt einem selbst vor Augen, wo eventuell noch Sicherheitslücken bestehen und wie diese überwunden werden können.

Datenschutzbeauftragter

Wann ein Datenschutzbeauftragter benannt werden muss, ist zum einen davon abhängig , ob die Kerntätigkeit des Verantwortlichen in der Verarbeitung von personenbezogenen Daten liegt oder ob die Kerntätigkeit in der umfangreichen Verarbeitung von besonderer Kategorien personenbezogener Daten liegt. Abzugrenzen ist die Kerntätigkeit von der Nebentätigkeit innerhalb der Praxis. Wenn also die Verarbeitung der personenbezogener Daten lediglich dazu dient, Verwaltungsaufgaben zu erfüllen und nicht für die Umsetzung der Dienstleistung ausschlaggebend ist, liegt die Kerntätigkeit nicht in der Verarbeitung der personenbezogenen Daten. Kopfzerbrechen bereitet bei Praxen eher der Aspekt der Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten, wozu auch Gesundheitsdaten zählen.
Das Bundesdatenschutzgesetz schränkt zusätzlich die Anzahl der Mitarbeiter ein und schließt die Benennung eines Datenschutzbeauftragten aus, sobald die Schwelle von 10 Mitarbeitern nicht überschritten ist.
Praxen, die unter dieser Schwelle liegen, sind nicht schon deshalb verpflichtet, einen Datenschutzbeauftragten zu nennen, weil sie standardmäßig mit Gesundheitsdaten ihrer Patienten arbeiten. Eine Benennung ist vielmehr danach zu bestimmen, wie risikoreich die Datenverarbeitung für die Rechte des Patienten ist, in welchem Umfang personenbezogene Daten verarbeitet werden, ob sie in der Praxis verbleiben oder auch überregional oder sogar international verarbeitet werden und wie viele Personen bzw. Mitarbeiter letztendlich mit der Verarbeitung der Daten betraut sind.

Ich empfehle bei Unsicherheiten und Fragen auch die zuständige Aufsichtsbehörde für Datenschutz zu konsultieren.

Die Gastautorin

Ingrid Yeboah, ich bin Rechtsanwältin und habe mich im Sommer 2017 mit einer ehemaligen Studienkollegin selbstständig gemacht. Wir beraten Künstler und Menschen aus der Kultur- und Kreativbranche auf den Gebieten des Urheber-, Medien-, Design-, Marken- und Wettbewerbsrecht. Vordergründig geht es um die Erstellung von Lizenzverträgen, AGB oder auch die Anmeldung von Marken oder die gerichtliche Durchsetzung bzw. Verteidigung von Ansprüchen aus geistigem Eigentum. Da mich die Kultur -und Kreativszene privat auch sehr interessiert, bin ich dankbar, dies in meinem Job miteinfließen lassen zu können.

Ingrid Yeboah, LL.M. 
Rechtsanwältin

IY Legal Rechtsanwaltskanzlei
Friedrichstr. 61
10117 Berlin
Fon +49 (0)30 959996390

mail i.yeboah@iy.legal
www.iy.legalhttps://yw-recht.de/

Weiterführender memole Artikel zur DSGVO in Logopädiepraxen und Ergotherapiepraxen. vom Mai 2018.